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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend wird die M. Damm und
H. Morgenroth GbR "Copy-Terra" als Copy-Terra bezeichnet
I. Geltung unserer Angebote und Geschäftsbedingungen
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen
zwischen der Firma Copy-Terra und dem Auftraggeber. Mit Auftragserteilung
werden sie anerkannt.
- Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind auch dann für uns unverbindlich,
wenn wir ihnen nicht widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend und gelten längstens vier
Wochen ab dem Tag der Angebotsabgabe.
II. Urheberrecht
- Copy-Terra setzt bei jedem Auftrag voraus, daß der Kunde im
Besitz der Kopier- und Reproduktionsrechte ist. Werden durch die
Ausführung eines Auftrags Rechte insbesondere Urheberrechte Dritter
verletzt, haftet der Kunde hierfür allein. Er hat uns von Ansprüchen
Dritter freizustellen sowie bei uns anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten
zu erstatten.
- Eine pauschale Urheberrechtsabgabe wird von uns für jedes Kopiergerät
an die Verwertungsgesellschaft Wort geleistet.
- Das Kopieren von Geldscheinen, Wertpapieren, amtlichen Wertmarken,
Sparbriefen, Schecks, Einwanderungsunterlagen, Abzeichen, Dienstzeichen,
Amtszeichen u.s.w. ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
- Die Ausführung von Aufträgen mit nationalsozialistischen, illegalen
oder moralisch bedenklichen Inhalten lehnt Copy-Terra ab.
- Die dem Kunden von Copy-Terra zur Nutzung zur Verfügung gestellten
Programme und Programmteile sowie Schriften und Daten dürfen nicht
kopiert werden. Copy-Terra stellt diese dem Kunden ausschließlich
zur Nutzung während des Aufenthalts in seinen Geschäftsräumen
zur Verfügung.
- Das Mitbringen, Installieren und Kopieren von Programmen oder
Programmteilen ist untersagt.
III. Ausführungsunterlagen
- Vom Kunden zu stellende Originale, Aufsichtsvorlagen, Dateien
oder sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern oder werden
z.B. durch einen Kurierdienst abgeholt. Die Rücksendung kann durch
Abholung, Kurierdienst oder mit gewöhnlicher Post erfolgen, wenn
der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht.
- Die Beschaffenheit der Originale sollte möglichst ohne Risse,
Knicke, Falze oder Wellen sein, sie dürfen keinesfalls mit Heft-
oder Büroklammern, Haftnotizen oder ähnlichem versehen sein. Hierbei
kann es zu Fehleinzügen und zu Beschädigungen der Originale kommen,
für die Copy-Terra keine Haftung übernehmen kann.
- Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl,
Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft, nur bis zur Höhe der üblichen Feuer-, Einbruchs- und Leitungswasserschädenversicherung.
IV. Liefertermine
- Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen
Vereinbarung. Sie sind schriftlich anzugeben, wenn der ganze Auftrag
schriftlich erfolgt.
- Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen,
insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Stromausfall
verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
- Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt oder es unzumutbar ist,
muß der Kunde bei Überschreiten der angegebenen Lieferfrist eine
angemessene Nachfrist einräumen.
- Sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen
oder dem Kunden unzumutbar ist, ist Copy-Terra zu Teillieferungen
berechtigt.
- Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug sind, sofern uns oder
unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, auf den Schaden begrenzt, den wir bei Vertragsschluß
unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder
hätten erkennen müssen, voraussehen konnten, es sei denn, der
Kunde hat uns bei Auftragserteilung ausdrücklich auf ein höheres
Schadensrisiko hingewiesen.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
- Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden die am Tage der
Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet.
- Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen, außer es
ist etwas anderes vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den
konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Im letzteren Fall bleibt dem
Kunden der Nachweis offen, daß keine oder wesentlich niedrigere
Zinsen angefallen sind.
- Wir behalten uns vor, bei der Auftragserteilung eine angemessene
Anzahlung zu verlangen.
- Besteller, die im fremden Auftrag handeln, bleiben uns gegenüber
in Vertragshaftung bis die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns
eingeht.
- Müssen Rechnungen aus Gründen, die der Besteller oder der Rechnungsempfänger
zu vertreten haben, umgeschrieben werden, wird eine Rechnungsgebühr
von 7,60 € erhoben.
- Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum
erfolgt, gilt die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2 %
über dem jeweiligen Diskontsatz als vereinbart. Erfolgt die Zahlung
nicht innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Mahnung, so entfallen
eingeräumte Rabatte, und es gelten die Listenpreise.
VI. Beanstandungen
- Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn die Mängelrüge
spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns eingeht.
- Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörigen
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine
sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.
- Beanstandungsgründe sind offensichtliche technische Mängel
(z.B. deutlich sichtbare Streifen, Flecken oder Aussetzer im Druck,
geknittertes Papier). Hingegen sind maschinenbedingte Abweichungen
(z.B. vereinzelte kleine Punkte, Randlöschungen, abweichende Farbwiedergabe,
ungleichmäßige Flächendeckung oder Bildversatz bei doppelseitigen
Kopien) sowohl bei Digitaldruck, als auch bei Fotokopien normal
und stellen daher keinen Grund zu Beanstandungen dar.
- Hinsichtlich der Papierqualität kann es zu Schwankungen kommen.
Diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.
- Fehler, die sich beim Digitaldruck aufgrund von Datei- oder
Programminkompatibiliäten ergeben, sind nur insoweit zu beanstanden,
als uns Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft.
- Ausgeschlossen sind Beanstandungen von Fehlern, die wir aufgrund
softwaretechnischer Mängel nicht zu verantworten haben.
- Bei der Verarbeitung von Dateien können durch fehlende oder
fehlerhafte Schriften, Bilder, Grafiken, Verknüpfungen oder Sonderzeichen
bzw. durch die Netzwerkübertragung oder den RIP-Vorgang Fehler
in der Anordnung, der Auflösung oder der Vollständigkeit des Druckbildes
entstehen. In diesem Zusammenhang ist eine Korrekturlesung des
Auftraggebers unverzichtbar. Für Fehldrucke, die durch unterlassenes
oder mangelhaftes Korrekturlesen des Kunden entstehen, haftet
der Kunde selbst.
- Grundsätzlich sind Beanstandungen hinsichtlich falscher Stückzahlen,
schlechter oder falscher Druck- oder Kopiereinstellungen nur möglich,
wenn nicht der Kunde selbst Aufsicht über den Druck- bzw. Kopiervorgang
übernommen hat.
- Falls der Kunde die Aufsicht über den Kopiervorgang selbst übernimmt,
ist nur die von ihm zuletzt gefertigte Kopie reklamierbar.
- Wenn die Abholung durch den Kunden vereinbart ist, erfolgt die
Aushändigung von Originalen und Waren ohne Prüfung der Berechtigung
des Abholers gegen Vorlage des Abholscheins. Ansprüche aus der
Aushändigung an einen Nichtberechtigten können nicht abgeleitet
werden.
VII. Gewährleistung
- Für Arbeiten, die infolge technischer Mängel an Geräten, Material-
oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, erfüllen wir nach, und
zwar nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft
gelieferte. Schlägt die Nacherfüllung in einem angemessenen Zeitraum
nachhaltig fehl, so kann nach Absprache die Vergütung gemindert
werden oder der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen vertragsgemäße
Zahlungen des Bestellers nur in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln zurückgehalten werden und wenn über
die Berechtigung der Mängelrüge zwischen den Vertragspartnern
kein Zweifel besteht.
- Trotz größter Sorgfalt treten generell Abweichungen hinsichtlich
der Farb- und Grauwertwiedergabe auf, die deshalb vorbehalten
werden müssen.
- Bei maßstäblichen Arbeiten wird Gewähr für genaue Einstellung
übernommen, jedoch bleiben Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung
oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, vorbehalten.
- Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse
insbesondere durch Licht oder Feuchtigkeit entstehen, kann nicht
gehaftet werden.
- Für Handelswaren wird die von den Vorlieferern geleistete Gewähr
übernommen. Copy-Terra ist gleichwohl berechtigt, die eigenen
Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten, welcher
diese Ansprüche dann direkt gegen den Hersteller geltend zu machen
hat.
- Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Originalen wird
Ersatz im Einzelfall nur geleistet, soweit der Schaden durch unsere
Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert ist. Darüber hinausgehende
Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. Schadensfälle an Originalen
sind dem Lieferer binnen drei Tagen nach erfolgter Übergabe schriftlich
mitzuteilen. Dem Lieferer wird das Recht eingeräumt, alle Unterlagen
zu prüfen, um den Wert der vom Schaden betroffenen Originale ermitteln
zu können.
- Für vom Kunden zur Verarbeitung überlassenen Materialien gleich
welcher Art können im Schadensfall keine Ersatzansprüche gestellt
werden. Der Kunde hat ferner Sorge dafür zu tragen, daß die von
ihm überlassenen Materialien zur Weiterverarbeitung in gewünschter
Weise geeignet sind. Sollten sich an unseren Geräten Schäden aufgrund
ungeeigneter Beschaffenheit dieser Materialien ergeben, kann der
Kunde hierfür haftbar gemacht werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
uns aus dem Geschäftsverhältnis zwischen uns und dem Besteller
zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug,
so ist er verpflichtet, uns die Ware auf Verlangen unverzüglich
herauszugeben. An Stelle der gelieferten Ware treten, wenn sie
veräußert oder einem Dritten übergeben worden ist, alle Ansprüche,
welcher der Abnehmer gegen den Dritten hat, ohne daß es dazu einer
ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an uns bedarf.
IX. Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
X. Unwirksamkeit
- Sind einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen
unwirksam, bleibt der Vorgang im übrigen jedoch wirksam. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die
der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich
am nächsten kommt.
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